
Kopfzeile
Sprunglinks
Inhalt
Wahlbüro
Die Stimmenzähler werden durch Volkswahl auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Sie bilden gemäss § 8 des Gesetzes über die politischen Rechte mit einem Gemeinderatsmitglied (Vorsitz) und einem Mitglied aus der Verwaltung (AktuarIn) das Wahlbüro. Bei aufwändiger Resultatsermittlung kann der Gemeinderat das Wahlbüro bedarfsgerecht erweitern.