Kopfzeile

Sprunglinks

Inhalt

Einbürgerung ausländische Staatsangehörige

Ordentliche Einbürgerung
 
Sie sind vor längerer Zeit in die Schweiz gezogen? Oder sogar hier geboren und aufgewachsen? Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?
 
Dann müssen folgende Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung erfüllt sein:
  • Niederlassungsbewilligung C
  • Insgesamt 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Doppelzählung zwischen 8. und 18. Lebensjahr).
    • Hinweis: Frühere F-Bewilligungen werden nur zur Hälfte angerechnet.
    • Nicht berücksichtigt wird die Zeit mit einer L-Bewilligung und N-Bewilligung.
  • Insgesamt 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Aargau
  • 3 Jahre bis zu Gesuchstellung ununterbrochener Wohnsitz in Kaisten
  • Eingliederung in schweizerische und aargauische Verhältnisse
  • Sprachliche Integration
    • Deutsch als Muttersprache oder
    • mind. 5 Jahre die obligatorische Schule in Deutsch besucht oder die Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen oder
    • Nachweis mit einem GER anerkannten Sprachzertifikat (mind. mündlich B1 / schriftlich A2)
  • Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
  • Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz

Weitere Informationen zum Verfahren und zu den Gebühren finden Sie im untenstehenden Merkblatt zur ordentliche Einbürgerung. Das Gesuch für die ordentlichen Einbürgerung erhalten Sie bei der Gemeindekanzlei Kaisten.

Erleichterte Einbürgerung
 
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lanciert den Self-Check Einbürgerung. Mit Hilfe dieser Anwendung können sich interessierte Personen rasch, unkompliziert und selbstständig darüber informieren, ob sie die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllen.
 
Folgende Personen können in einem erleichterten Verfahren eingebürgert werden:

Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern (Artikel 21 Abs. 1 BüG)
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Achtung: der/die Ehepartner/in muss im Zeitpunkt der Heirat die Schweizer Staatsangehörigkeit besessen haben.

Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz im Ausland (Artikel 21 Abs. 2 BüG)
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat und seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein. Dieses Gesuch ist ausschliesslich bei den Schweizer Vertretungen im Ausland erhältlich und muss auch direkt dort eingereicht werden.

Personen, die irrtümlich angenommen haben, sie seien Schweizer Staatsbürger (Artikel 22 BüG)
Ausländische Person, die wenigstens fünf Jahren in gutem Glauben gelebt hat, Schweizer Bürger zu sein und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solche behandelt worden ist. 

Staatenlose Kinder (Artikel 23 BüG)
Staatenloses unmündiges Kind, das insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Kinder einer eingebürgerten Mutter oder eines eingebürgerten Vaters (Artikel 24 BüG)
Noch nicht 22 Jahre altes ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde und insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei Jahre unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Das Kind muss zum Zeitpunkt, als der Elternteil sein Einbürgerungsgesuch stellte, minderjährig gewesen sein.

Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation (Artikel 24a BüG)
Noch nicht 26 Jahre alte ausländische Person, die in der Schweiz geboren ist, eine Niederlassungsbewilligung besitzt, mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht hat und erfolgreich integriert ist. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz geboren sein oder es wird glaubhaft gemacht, dass dieser ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Ein Elternteil muss eine Niederlassungsbewilligung erworben, sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben.

Ausländische Kinder, deren Mutter das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder besass (Artikel 51 Abs. 1 BüG)
Ausländisches Kind, dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass. Enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein.

Ausländische Kinder, deren Vater das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder besass (Artikel 51 Abs. 2 BüG)
Ausserhalb der Ehe geborenes Kind eines schweizerischen Vaters. Bei enger Verbundenheit mit der Schweiz Gesuchstellung auch nach Vollendung des 22. Altersjahres möglich.

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern zu richten. Die dafür benötigten Formulare erhalten Sie kostenlos bei der Gemeindekanzlei oder direkt beim Staatssekretariat für Migration.

Weitere Informationen zum Verfahren und zu den Gebühren finden Sie in den untenstehenden Informationsblätter zur erleichterten Einbürgerung.

Zugehörige Objekte

Name
Merkblatt ordentliche Einbürgerung Download 0 Merkblatt ordentliche Einbürgerung
Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 21 Abs. 1 BüG Download 1 Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 21 Abs. 1 BüG
Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 22 BüG Download 2 Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 22 BüG
Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 23 BüG Download 3 Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 23 BüG
Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 24 BüG Download 4 Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 24 BüG
Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 24a BüG Download 5 Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 24a BüG
Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 51 Abs. 1 BüG Download 6 Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 51 Abs. 1 BüG
Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 51 Abs. 2 BüG Download 7 Informationsblatt zur erleichterten Einbürgerung - Artikel 51 Abs. 2 BüG