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Adress- und Personenauskünfte

Telefonische Auskünfte werden nur an Amtsstellen erteilt.

Gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) dürfen die Einwohnerdienste Daten an Dritte weitergeben, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Dazu ist ein schriftliches Gesuch mit Interessennachweis bei den Einwohnerdiensten einzureichen. Im Interesse des Datenschutzes werden keine telefonischen Auskünfte sowie keine Auskünfte am Schalter erteilt!

Die Gebühr von Fr. 20.-- ist gestützt auf § 23 der Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen (RMV).

 

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